Beschluss vom 30.04.2002 -
BVerwG 1 B 105.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300402B1B105.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 1 B 105.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300402B1B105.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 105.02

  • Bayerischer VGH München - 12.12.2001 - AZ: VGH 8 B 01.30184

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler bei der Ablehnung von zwei Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob administrative Haftstrafen auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP vom 14.04.97 als asylrelevante politische Verfolgung zu werten" seien (Beschwerdebegründung S. 5). Sie legt nicht dar, inwiefern diese Frage auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsurteils, an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), überhaupt entscheidungserheblich ist und sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen könnte. Das ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weil das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass dem Kläger eine in der Beschwerde so genannte administrative Haftstrafe nach der bereits erwähnten Regierungsverordnung vom 14. April 1997 tatsächlich und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. UA S. 13 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander.
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung von zwei Beweisanträgen ist schon nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde rügt insoweit zunächst die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Beweisantrags Nr. 1 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit von zwei im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden (einer Vorladung und eines Protokolls über eine Hausdurchsuchung). Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, die Echtheit der Dokumente sei im erstinstanzlichen Verfahren "angezweifelt worden"; durch die Einholung des beantragten Gutachtens und der Auskunft "hätte die Echtheit der vorgelegten Dokumente belegt werden können" (Beschwerdebegründung S. 2). Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil die Beschwerde die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags nicht mitteilt und nicht ausführt, inwiefern diese im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die vom Berufungsgericht sowohl in der Berufungsverhandlung als auch in dem angegriffenen Urteil gegebene Begründung, dass es "auf die zu Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Gerichts nicht ankommt" (Verhandlungsniederschrift vom 21. November 2001, S. 4) bzw. "auf die diesbezüglichen Beweisanträge des Klägers" sei es demnach nicht angekommen (UA S. 6), lässt eine fehlerhafte Handhabung des Prozessrechts nicht erkennen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Beweisanträgen zu Tatsachen nachzugehen, auf die es nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt. Weshalb dies im vorliegenden Fall anders zu sehen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ebenfalls nicht näher erläuterten Fehlerhaftigkeit der ferner gerügten Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Beschwerdebegründung S. 4 f.).
Weitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den zur Begründung der ersten Verfahrensrüge gemachten Ausführungen zu einer Bestrafungsgefahr für den Kläger (Beschwerdebegründung S. 3).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.