Verfahrensinformation

Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, wendet sich gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums. Die Grundstücke sind im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Baugenehmigung aufgehoben, weil Einkaufszentren nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze, so das Oberverwaltungsgericht, den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung, der es ihm erlaube, eine bauliche Nutzung abzuwehren, die in einem Gewerbegebiet unzulässig sei. Im Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob dem Kläger ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.


Beschluss vom 30.03.2011 -
BVerwG 4 C 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B4C2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2011 - 4 C 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B4C2.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 2.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.12.2010 - AZ: OVG 2 A 1419/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Aufhebung ihrer Beiladung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Beigeladene zu 1 zu Recht nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden ist und sie nicht darlegt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Beiladung nachträglich entfallen sind. Solange die Beigeladene zu 1 Inhaberin der vom Kläger angefochtenen Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 ist, kann die Entscheidung über die Anfechtungsklage ihr und dem Kläger gegenüber nur einheitlich ergehen, weil sie das Baurecht der Beigeladenen zu 1 unmittelbar gestaltet. Die Beigeladene zu 1 hat nicht vorgetragen, dass sie die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung zwischenzeitlich auf die Beigeladene zu 2 übertragen hat. Zwar ist ein Bauherrenwechsel durch privatrechtliche Vereinbarung des alten und des neuen Bauherrn möglich und die nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW vorgeschriebene Anzeige an die Bauaufsichtsbehörde nicht konstitutiv (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, § 57 Rn. 8). Die Beigeladene zu 1 hat aber den Abschluss einer Vereinbarung über den Bauherrenwechsel nicht behauptet. Die zwischenzeitliche Abwicklung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen der Beigeladenen zu 1 als Generalunternehmerin und der Beigeladenen zu 2 als Eigentümerin des genehmigten Einkaufszentrums hat noch keinen Wechsel in der Person desjenigen bewirkt, der Träger der sich aus der Baugenehmigung ergebenden Rechtsposition ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99 = NVwZ 2010, 779).

Beschluss vom 25.10.2011 -
BVerwG 4 C 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:251011B4C2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 4 C 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:251011B4C2.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 2.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.12.2010 - AZ: OVG 2 A 1419/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April 2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die ihr in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht entstanden sind. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die vorinstanzlichen Urteile gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidungen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Davon unberührt bleibt die außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten, soweit sie etwas anderes vorsieht. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.