Beschluss vom 30.03.2004 -
BVerwG 4 BN 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B4BN12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 - 4 BN 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B4BN12.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.12.2003 - AZ: OVG 7a D 118/02.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde meint, das Verfahren sei geeignet, zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss von Einzelhandel in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zulässig ist und in welchem Umfang die für diesen Ausschluss von der Gemeinde vorgetragenen Gründe gerichtlich nachprüfbar sind. Damit wird indes keine Frage aufgeworfen, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte. Denn das Normenkontrollgericht stützt sein Ergebnis, wonach bestimmten textlichen Festsetzungen die städtebauliche Rechtfertigung fehle, auf eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem vorgenommenen Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben und der hierzu abgegebenen Begründung. Beispielsweise vermisst es konkrete Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen bzw. wieso ein fehlender Ausschluss die Nahversorgung gefährden würde. Unter Bezugnahme auf die Begründung zum Bebauungsplan führt es ferner aus, das Ziel, die neu entstehenden gewerblichen Bauflächen Handwerksbetrieben vorzubehalten, könne zwar unter Umständen einen vollständigen Einzelhandelsausschluss für Gewerbegebiete rechtfertigen, nicht aber einen Ausschluss für bestimmte Warengruppen (Urteilsabdruck S. 24). Diese Ausführungen des Normenkontrollgerichts machen deutlich, dass es seine Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellenden Divergenz zwischen der Festsetzung im Bebauungsplan und seiner Begründung gewinnt. Seine Ergebnisse stützt es nicht in erster Linie auf die in § 1 Abs. 9 BauNVO geregelte Befugnis zu Festsetzungen für bestimmte Arten von Anlagen. Den von ihm in diesem Zusammenhang mehrfach verwendeten Begriff der städtebaulichen Rechtfertigung leitet es ersichtlich aus einer Gesamtschau von § 1 Abs. 3 BauGB sowie dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB ab, denn es gelangt sodann zu der Schlussfolgerung, hinsichtlich der übrigen Regelungen weise der Bebauungsplan keine beachtlichen Abwägungsfehler auf (Urteilsabdruck S. 25).
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde verweist auf die Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wie sie im Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - (BRS 62 Nr. 19) nochmals dargelegt worden ist. Sie stellt dem jedoch keinen Rechtssatz gegenüber, mit dem das Normenkontrollgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert hätte. Das Normenkontrollgericht gelangt zu seinen Schlussfolgerungen nicht durch Aufstellung eines der genannten Rechtsprechung entgegengesetzten Rechtssatzes, sondern in einer umfassenden Würdigung der Ziele und der Begründung des von ihm zu überprüfenden Bebauungsplans. Dabei hat es als Prüfungsmaßstab, wie ausgeführt, auch nicht lediglich § 1 Abs. 3 BauGB herangezogen.
3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Aufklärungsmangel geltend macht, legt sie nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).
4. Die Beschwerde verweist hinsichtlich der Ausführungen des Normenkontrollgerichts zum Ausschluss von Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke auf den Teil der Beschwerdebegründung, der unter 1. bis 3. abgehandelt wurde. Darauf wird Bezug genommen.
5. Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel, dass das Normenkontrollgericht nicht der Anregung der Antragsgegnerin gefolgt ist, den Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären. Die insoweit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, denn das Gericht hat die Anregung zur Kenntnis genommen und sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt (Urteilsabdruck S. 34/35). Damit, dass das Gericht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin insoweit nicht gefolgt ist, hat es das rechtliche Gehör nicht verletzt. Denn dieser Grundsatz schützt nicht davor, dass ein Gericht aus prozessualen oder materiellrechtlichen Erwägungen in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt.
6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.