Beschluss vom 13.12.2007 -
BVerwG 6 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 6 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.07

  • VG Gelsenkirchen - 20.04.2007 - AZ: VG 15 K 3700/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2007 ist wirkungslos.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Danach wäre die Klage auf Zurückstellung vor Eintritt des Klägers in das dritte Fachsemester abzuweisen gewesen.

Beschluss vom 30.01.2008 -
BVerwG 6 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 6 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.07

  • VG Gelsenkirchen - 20.04.2007 - AZ: VG 15 K 3700/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
  2. Satz 3 des Tenors des Beschlusses lautet:
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. Januar 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht äußert.