Beschluss vom 30.01.2008 -
BVerwG 5 B 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B5B1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 5 B 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B5B1.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.08

  • VG Greifswald - 17.10.2007 - AZ: VG 5 A 1954/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 135, 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2 Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen, ob „ein einmal geleistetes Vorschubleisten auch durch eine spätere Abkehr oder Wiedergutmachungsbemühungen nicht wieder rückgängig gemacht werden“ kann und „welche Anforderungen an die Bemühungen zur Wiedergutmachung zu stellen“ sind, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn Voraussetzung dafür, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist, dass in der zugelassenen Revision eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es, wenn sie nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

3 Die von der Beschwerde angeführten Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat im Tatsächlichen weder eine Abkehr vom Nationalsozialismus noch Wiedergutmachungsbemühungen des Vaters des Klägers festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers ist sein Vater weder aus der NSDAP ausgetreten noch auf eigenen Antrag aus der SS entlassen worden. Auch mit seiner Beschwerde hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass sich sein Vater vom Nationalsozialismus abgewandt und um Wiedergutmachung bemüht habe.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.