Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 5.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B5.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B5.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 5.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.10.2002 - AZ: OVG 4 A 785/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.