Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B3.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B3.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 3.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.10.2002 - AZ: OVG 4 A 4205/01.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.