Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 172.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B172.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 172.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B172.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 172.02

  • Hessischer VGH - 20.11.2001 - AZ: VGH 10 UE 3109/95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn das Verwaltungsgericht habe den unbedingt gestellten Antrag der Klägerin zu § 53 AuslG zutreffend als Hauptantrag behandelt. Diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils habe der Bundesbeauftragte mit seiner Berufung nicht angegriffen, so dass dieses rechtskräftig geworden sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Zunächst geht schon die Annahme der Beschwerde fehl, der Klageantrag zu § 53 AuslG sei nicht hilfsweise, sondern als (weiterer) Hauptantrag gestellt worden. Denn nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats ist das Klagebegehren des beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerbers hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG regelmäßig nicht als weiterer Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag für den Fall, dass das Hauptbegehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt, zu behandeln (vgl. Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - m.w.N.; vgl. ferner den dem Bevollmächtigten der Klägerin und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss vom 30. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 180.01 -). Um ein derartiges typisches Rechtsschutzbegehren handelte es sich auch im Falle der Klägerin.
Das Berufungsbegehren des Bundesbeauftragten, mit dem er die Abweisung der Klage erstrebt, ist regelmäßig - und so auch hier - dahin auszulegen, dass er den angegriffenen Bescheid des Bundesamts insgesamt, also auch hinsichtlich der negativen Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung, bestätigt und eine entgegenstehende erstinstanzliche Entscheidung geändert wissen will (stRspr, vgl. auch Beschluss vom 9. Februar 2000 - BVerwG 9 B 31.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 29 m.w.N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise auf eine Beschränkung des Berufungsbegehrens schließen ließen, zeigt die Beschwerde weder auf noch sind sie sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.