Verfahrensinformation

Die vier erstinstanzlichen Klageverfahren betreffen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung Pampow im Zuge der Bundesstraße 321 (B 321) südlich von Schwerin. Die Kläger sind drei Gewerbebetriebe und ein gewerblicher Zwischenvermieter, deren Grundstücke an der alten Trasse der B 321 liegen. Sie befürchten, dass sie durch die Verlagerung des Verkehrs, die aufgrund der neuen Ortsumfahrung und konkret durch die Schließung eines Bahnübergangs an der alten Trasse der B 321 eintreten werde, erhebliche Umsatzeinbußen erleiden werden. Sie machen geltend, dass ihre Belange in dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei es nicht erforderlich, den Bahnübergang an der alten Trasse der B 321 zu schließen.


Beschluss vom 29.12.2004 -
BVerwG 9 A 24.04ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B9A24.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 A 24.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B9A24.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 24.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Nachdem die Klägerin und der Beklagte das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Dezember 2004 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Es entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens in der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung den Beteiligten aufzuerlegen. Dabei berücksichtigt der Senat einerseits, dass der Teilerfolg, den die Klägerin mit der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. März 2004 erzielt hat, hinter ihrem darüber hinausgehenden Klagebegehren, das im Hauptantrag auf die ersatzlose Aufhebung der Anordnung der Beseitigung des bisherigen Bahnübergangs an der B 321 (alt) gerichtet war, zurückbleibt. Andererseits unterlag die in dem Planfeststellungsbeschluss angeordnete Beseitigung dieses Bahnübergangs aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen erheblichen Zweifeln: Sie betrafen zum einen die Frage, ob die Schließung des Bahnübergangs als notwendige Folgemaßnahme der geplanten Ortsumgehung durch die B 321 (neu) i.S.v. § 75 Abs. 1 VwVfG MV angesehen werden konnte, zum anderen, ob die Abwägungsentscheidung des Beklagten an erheblichen Mängeln (§ 17 Abs. 6c FStrG) litt. In beiden Punkten beruhen die Zweifel darauf, dass das wesentliche Ziel der Planung, die Entlastung der Ortslage von Pampow vom Durchgangsverkehr, voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent - mit Ausnahme eines prognostizierten Restverkehrsaufkommens am bisherigen Bahnübergang von lediglich 1400 Kfz täglich - bereits durch die neue Ortsumgehung erreicht wird und dass der Vorhabenträger selbst ausweislich der im Erörterungstermin abgegebenen Zusage, die mit dem nun erklärten Entscheidungsvorbehalt übereinstimmt, von einer sofortigen Entscheidung über die Beseitigung des bisherigen Bahnübergangs abgerückt ist. Hinzu kommt, dass auch die Beigeladenen zu 1 und 2, deren Planungshoheit - einschließlich der Frage einer Teileinziehung dieses Teils des Straßennetzes - durch die Schließung des Bahnübergangs berührt würde, sich für dessen Fortbestand ausgesprochen haben.
Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.