Beschluss vom 29.11.2012 -
BVerwG 4 B 55.12ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4B55.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 B 55.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4B55.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 55.12

  • VG Frankfurt am Main - 16.05.2011 - AZ: VG 8 K 3785/10.F
  • Hessischer VGH - 24.08.2012 - AZ: VGH 3 A 565/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „wie weit im Hinblick auf die Befreiung immer weiter gehenden Dispenses eine an und für sich von den Vorgaben weit abweichenden Baus möglich ist und in wie weit hier das nachbarliche Rücksichtnahmegebot in solchen Fällen zu Gunsten des Nachbarn auszulegen ist, so dass sich schon hieraus ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt“, ist so allgemein und offen gestellt, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist und deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnte. Das ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens (vgl. auch Beschluss vom 23. Oktober 2012 - BVerwG 4 BN 35.12 - juris Rn. 4). Der Sache nach machen die Kläger mit ihrer knapp 2 1/2 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift lediglich geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtig, weil ein krasses Missverhältnis zu den Vorgaben des Bebauungsplans bestehe. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt völlig.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.