Beschluss vom 29.11.2010 -
BVerwG 7 A 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:291110B7A2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2010 - 7 A 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:291110B7A2.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.