Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 B 100.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B100.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 B 100.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B100.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 100.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.04.2005 - AZ: OVG 21 A 4183/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. April 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Beschwerdeführer dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs.  2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die Frage zu klären, ob Daten in einer Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz auch dann im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG unrichtig sind, wenn sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit deshalb nicht aufklären lässt, weil das Bundesamt die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig verweigert.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 34.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.