Beschluss vom 29.11.2002 -
BVerwG 2 B 35.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291102B2B35.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2002 - 2 B 35.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291102B2B35.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 35.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.08.2002 - AZ: OVG 10 A 10568/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob einem Beamten, dessen Dienstbezüge während des so genannten Zwangspensionierungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 - BGBl I S. 675) teilweise einbehalten werden, zum Ausgleich jedenfalls der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zusteht, oder ob er - wie das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich Anspruch auf 50 v.H. des Bemessungssatzes hat, weil er sich noch im aktiven Dienstverhältnis befindet.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft; § 44 Abs. 4 BBG ist durch das Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) aufgehoben worden. Nunmehr werden die Dienstbezüge erst mit dem Ende des Monats einbehalten, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 2). Die Beschwerde legt nicht dar, dass hier ein Grund für eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt.
Auch die weitere Begründung der Beschwerde, in der Auslegung des Berufungsgerichts sei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Beihilfevorschriften verfassungswidrig und verletze die Art. 3 und 33 Abs. 5 GG, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 S. 31 und vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 5). Vielmehr bedarf es in diesem Falle der Darlegung, dass die Verfassungsnorm selbst klärungsbedürftig ist. Hierzu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.