Beschluss vom 29.10.2013 -
BVerwG 6 B 51.13ECLI:DE:BVerwG:2013:291013B6B51.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2013 - 6 B 51.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:291013B6B51.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 51.13

  • VG Hamburg - 09.12.2009 - AZ: VG11 K 2423/08
  • Hamburgisches OVG - 12.02.2013 - AZ: OVG 3 Bf 11/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 6 B 51.13 (§ 154 Abs. 2 VwGO). Im Hinblick auf das Verfahren BVerwG 6 PKH 8.13 wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2013 (BVerwG 6 B 23.13 , 6 PKH 5.13 ), mit dem der Senat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 (OVG 3 Bf 11/10) zurückgewiesen und zugleich ihren Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Die Klägerin sieht sich hierin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Schriftsatz vom 25. September 2013, Schriftsatz vom 19. September 2013).

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat vermag eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht zu erkennen. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinander gesetzt, allerdings in seinem Lichte nicht zu erkennen vermocht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision bzw. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision berechtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung; seine Prüfung muss nach der Prozessordnung auf die Frage beschränkt bleiben, ob einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für eine revisionsgerichtliche Befassung mit der Streitsache vorliegt.

3 Zur Begründung der Anhörungsrüge durch die Klägerin ist zu bemerken:

4 1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass das Gericht grundsätzlich die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen hätte, bevor es eine Entscheidung trifft. Anderes kann dann gelten, wenn die Entscheidung auf Erwägungen gestützt werden soll, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen nach dem Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Radtke/Hagemeier, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 103 Rn. 6 m.w.N.). Dass eine entsprechende Situation hier gegeben gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist für den Senat nicht erkennbar.

5 2. Eine Gehörsverletzung zu Lasten der Klägerin folgt nicht daraus, dass der Senat im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, „die Befangenheitserklärungen der Herren Prof. Dr. H. und Dr. K. als unzulässig zurückzunehmen“, in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat, die Ausführungen der Klägerin genügten nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und seien für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht nicht, auf jedes einzelne Element des Vortrags der Beteiligten im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung einzugehen. Das Gericht hat die für seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

6 3. Ebenso hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Verfahrensrügen der Klägerin diejenigen Gründe angegeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Entscheidung des Senats, der von der Klägerin erhobenen Rüge zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, welche die im Juli/August 2008 von der Klägerin erstellte Tangentialbrücke betreffen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen.

7 4. Soweit der Senat von einer Begründung des angegriffenen Beschlusses abgesehen hat, war diese Vorgehensweise durch § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO gedeckt. Macht das Bundesverwaltungsgericht von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit Gebrauch, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass es den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit diesem nicht auseinander gesetzt hätte.