Beschluss vom 29.10.2009 -
BVerwG 9 A 33.08ECLI:DE:BVerwG:2009:291009B9A33.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 - 9 A 33.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:291009B9A33.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 33.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn dieser hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass er ohne Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Straßenbaulastträger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seiner von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen erteilt hat. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.