Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 7 PKH 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7PKH3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 PKH 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7PKH3.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.07

  • Niedersächsisches OVG - 14.09.2007 - AZ: OVG 13 ME 177/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).