Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 7 B 54.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B54.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 54.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B54.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 54.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. September 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss verletzt wurde. Eine solche Verletzung setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zu Kenntnis genommen oder erwogen wurde. Das Vorbringen des Klägers zur „Ausnahmebeschwerde“ war nicht entscheidungserheblich, da das Gesetz ein solches Rechtsmittel nicht kennt. Für eine „außerordentliche“ Beschwerde wegen vermeintlich greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes kein Raum mehr. Mit den Neuregelungen im Zivilprozessrecht (§§ 321a und 572 Abs. 1, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat der Gesetzgeber eine Systementscheidung getroffen, wonach dasjenige Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Der Rechtsgedanke, dass eine erforderliche Selbstkorrektur, soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt, hat inzwischen für Fälle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verwaltungsprozessrecht normativen Ausdruck gefunden (§ 152a VwGO). Diese Rechtslage schließt es aus, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.