Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 7 B 36.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B36.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B36.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 36.07

  • Sächsisches OVG - 28.03.2007 - AZ: OVG 5 B 955/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 661,61 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage von § 23 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) zu einer Wasserentnahmeabgabe für das Ableiten von Gruben- und Sickerwasser aus der stillgelegten Grube eines früher betriebenen Uranbergwerks herangezogen hat. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen des § 23 SächsWG für die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat auf ihre Klage den Abgabenbescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage herausgearbeitet, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht beantwortet ist, deren Klärung aber in dem angestrebten Revisionsverfahren mit einem Ertrag erwartet werden kann, der über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus für die einheitliche Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschriften von Bedeutung ist. Die Klägerin befasst sich vielmehr nach Art einer Berufungsschrift mit Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts, ohne dabei eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren.

5 a) Die Klägerin wirft zwar im Anschluss an die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sinngemäß die Frage auf, ob unter einem Ableiten von Grundwasser im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG jegliches Wegleiten oder nur das unterirdische Lösen und Fortleiten des Grundwassers aus seinem natürlichen Zusammenhang zu verstehen ist. Diese Frage verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung. Die Antwort auf sie richtet sich nach Landesrecht. Fragen des Landesrechts können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Soweit Fragen des Landesrechts inmitten stehen, wäre der Senat vielmehr in dem angestrebten Revisionsverfahren an die Auslegung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).

6 b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift im Weiteren mit der Frage auseinander, ob in ihrem Fall mit der Entnahme von Grundwasser ein Sondervorteil verbunden war, der die Erhebung eines Entgelts rechtfertigt. Sie verkennt dabei aber selbst nicht, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Einzelne durch die Nutzung eines Gewässers, insbesondere des Grundwassers, einen Sondervorteil erhält, der durch eine Abgabe ganz oder teilweise abgeschöpft werden darf (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319; und vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - NVwZ 2003, 467). Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren über die Entscheidung des Einzelfalles hinaus ein zusätzlicher verallgemeinerungsfähiger Ertrag zu erwarten wäre.

7 c) Die Klägerin behauptet schließlich, in dem angestrebten Revisionsverfahren seien Rechtsfragen des Übergangs von Rechtsregelungen im Zuge der deutschen Einheit zu klären. Sie bezeichnet diese Rechtsfragen aber nicht näher. Insbesondere benennt sie in diesem Zusammenhang keine Vorschriften des allein revisiblen Bundesrechts, deren Auslegung grundsätzlicher Klärung bedürfte.

8 2. Das Oberverwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, welche die Klägerin in ihrer Beschwerde bezeichnet hat (Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319; und vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - NVwZ 2003, 467). Die Klägerin hat bereits keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, den das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und der einem ebenso abstrakten Rechtssatz in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.

9 Davon abgesehen stimmt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, es sei nicht erforderlich, dass das Wasser selbst genutzt werde oder zumindest im konkreten Fall eine Nutzungsmöglichkeit oder ein mit der Wassernutzung verbundener Sondervorteil bestehen müsse. Ein Sondervorteil, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich bereits darin, dass dem Einzelnen mit dem Zugriff auf das Grundwasser die Benutzung einer Ressource eröffnet worden ist, die einer öffentlich rechtlichen Bewirtschaftung unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 345 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 3.07 - NuR 2007, 611).

10 3. Die Klägerin macht zwar beiläufig auch geltend, das Oberverwaltungsgericht habe Vortrag von ihr nicht zur Kenntnis genommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hat aber insoweit keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11 Der angeblich übergangene Vortrag betraf Umstände, die auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erheblich waren. Das Oberverwaltungsgericht unterstellt an der betreffenden Stelle seines Urteils die Richtigkeit der Auffassung, ein abzuschöpfender Sondervorteil erfordere, dass mit der Nutzung eine Beeinträchtigung der Ressource Wasser verbunden sei. Die Klägerin meint, in diesem Zusammenhang hätte das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag berücksichtigen müssen, das von ihr in ein Oberflächengewässer abgeleitete Grundwasser habe keine höhere natürliche Konzentration mit natürlichen Stoffen aufgewiesen, als sie in anderen natürlichen Gewässern der direkten Umgebung vorhanden gewesen seien. Auf diesen Vortrag kam es für das Oberverwaltungsgericht nicht an. Es hat eine mögliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts bereits darin gesehen, dass das Grundwasser zu der weniger schützenswerten Ressource eines Oberflächenwassers geworden sei (vgl. auch insoweit Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 3.07 - NuR 2007, 611).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.