Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 7 BN 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B7BN2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 7 BN 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B7BN2.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 2.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.12.2001 - AZ: OVG 7 KN 56/01

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob die Heranziehung von Personen gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Deichverband gemäß § 23 Abs. 2 WVG durch Verwaltungsakt erfolgen muss oder aufgrund ergänzender landesrechtlicher Regelung durch Verordnung geschehen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 CN 3.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.