Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 4 B 62.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B4B62.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 62.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B4B62.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 62.02

  • OVG des Saarlandes - 18.06.2002 - AZ: OVG 2 R 9/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger legt nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von ihm bekämpfte Duldungsanordnung im Verbund mit der an die Bauherrn des baurechtswidrigen Bauvorhabens gerichteten Beseitigungsverfügung nicht an Ermessensfehlern leidet.
Ob die Bauaufsichtsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, ist eine Frage der Auslegung und der Anwendung des Bauordnungsrechts, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist, da es dem irrevisiblen Landesrecht angehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Einen bundesrechtlichen Bezug weist das Beschwerdevorbringen freilich insofern auf, als der Kläger dem Beklagten vorhält, sich des bauordnungsrechtlichen Eingriffsinstrumentariums unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz willkürlich bedient zu haben. Art. 3 GG ist Teil des revisiblen Rechts. Der Kläger legt indes nicht näher dar, inwiefern sich gerade im Hinblick auf diese Verfassungsnorm klärungsbedürftige Fragen stellen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt ausgeführt, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG das Verbot entnehmen lässt, vergleichbare Sachverhalte willkürlich ungleich zu behandeln. Es bedarf nicht eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um diesen Grundsatz erneut zu bestätigen. Wann eine Ungleichbehandlung durch das Merkmal der Willkür gekennzeichnet ist, lässt sich nicht anhand abstrakter Maßstäbe beurteilen, sondern hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Nach Ansicht der Vorinstanz kann von einem willkürlichen Verhalten dann keine Rede sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen die Missachtung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls in den Fällen vorgeht, in denen der Nachbar ihr gegenüber die Verletzung rügt. Der Kläger bringt zum Ausdruck, dass er diese Auffassung nicht teilt, er zeigt jedoch nicht auf, weshalb Anlass zu einer über den Einzelfall hinausweisenden Prüfung besteht, ob der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG als Differenzierungskriterium untauglich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.