Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 1 B 379.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B1B379.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 B 379.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B1B379.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 379.02

  • Bayerischer VGH München - 11.07.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30142

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen". Zur Begründung verweist die Beschwerde - in der Art einer Berufungsbegründung - auf die Erkenntnisse anderer Verwaltungsgerichte. Damit wird eine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage anzusprechen.
Der im Rahmen der Ausführungen zur Grundsatzrüge erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich in erster Linie auf das veraltete Urteil von 1999 gestützt und konkrete Erkenntnisse und Berichte anderer Organisationen außer Acht gelassen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt weder dar, welche konkreten, nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel das Berufungsgericht hätte heranziehen müssen, noch teilt sie mit, warum sich ihm eine weitere Aufklärung auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Klägers hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Berufungsgericht nicht nur auf neue Auskünfte des Auswärtigen Amtes und dessen Lagebericht vom 23. November 2001, sondern auch auf neuere Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR eingegangen ist (BA S. 4 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.