Beschluss vom 29.09.2015 -
BVerwG 7 B 20.15ECLI:DE:BVerwG:2015:290915B7B20.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 7 B 20.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:290915B7B20.15.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 20.15

  • VG Trier - 08.09.2014 - AZ: VG 6 K 462/14.TR
  • OVG Koblenz - 11.03.2015 - AZ: OVG 8 A 11003/14.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2015
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Schipper und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt in Trier ein Verbundkrankenhaus mit zwei Standorten und insgesamt ca. 365 Betten. Sie wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, die bei ihr anfallenden gemischten Siedlungs- und Krankenhausabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

2 Das Abfallgemisch besteht zu 80 % aus Krankenhausabfällen (18 01 04 AVV) und im Übrigen aus Restabfall (20 03 01 AVV); die Fraktionen Glas, Papier, Pappe, Karton, Plastik/PE-Folien, Leichtverpackungen (gelber Sack) und im Bereich der Kantine/Cafeteria die biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle sowie Speiseöle und -fette werden getrennt erfasst. Die vermischten Siedlungs- und Krankenhausabfälle werden an beiden Standorten mittels Behälterpresse gesammelt und im Müllheizkraftwerk Mainz (MHKW) verbrannt. Das MHKW erreicht einen Effizienzfaktor von 0,87 im Sinne der amtlichen Anmerkung zum Verwertungsverfahren R 1 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

3 Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben: Die Klägerin unterliege keiner Anschlusspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Es bestehe zwar die Vermutung, dass es sich bei dem Gemisch aus Siedlungs- und Krankenhausabfällen um Abfall zur Beseitigung handele, der unter Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 7 GewAbfV entstanden sei. Die Klägerin habe diese Vermutung aber widerlegt, indem sie nachgewiesen habe, dass das Abfallgemisch energetisch verwertet werden dürfe und im MHKW auch verwertet werde. Zwar dürften bestimmte biologisch abbaubare Abfälle wegen ihres hohen Wassergehalts nach § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV ohne Vorbehandlung nicht thermisch verwertet werden. Das Abfallgemisch enthalte aber keine relevante Menge solcher Abfälle.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II

5 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

6 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2015 nicht gerecht; der nachgereichte Schriftsatz vom 5. August 2015 kann insoweit nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der Begründungfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

7 Unter Rn. 2 (und - geringfügig anders formuliert - unter Rn. 6) der Beschwerdebegründung wird zwar die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen,
ob sich das Getrennthaltungsgebot des § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV generell auf biologisch abbaubare Abfälle - mit Ausnahme von Fehlwürfen - bezieht, oder ob eine Vermischung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit biologisch abbaubaren Abfällen nur dann zum Verbot thermischer Verwertung führt, wenn die biologisch abbaubaren Abfälle aus dem Bereich von Küchen, Kantinen, Gärten, Parks oder Märkten angefallen sind.

8 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage beschränkt sich die Beschwerde aber auf den Hinweis, dass die Vorinstanzen diese Frage unterschiedlich beantwortet hätten, das Getrennthaltungsgebot des § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV bis zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie im Jahre 2008 und der dadurch bedingten Verschiebung des Marktes für die thermische Behandlung zugunsten der Abfälle zur Verwertung in der Praxis keine Rolle gespielt habe und im Revisionsverfahren Rechtssicherheit für eine Vielzahl von Sachverhalten geschaffen werden könne, die aufgrund der Änderung der Marktverhältnisse zu erwarten seien. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

9 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise aufzeigt, warum die o.g. Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus für die Einheit oder Weiterentwicklung des Rechts relevant ist.

10 Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Wortlaut des § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV sowie den Sinn und Zweck dieser Vorschrift abgestellt und sich auf die Begründung zur Gewerbeabfallverordnung (BR-Drs. 278/02), ein Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 - (BVerwGE 123, 1) und ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Februar 2003 - C-458/00 [ECLI:​EU:​C:​2003:​94] - gestützt. Mit alledem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie enthält auch keine Hinweise auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu den Folgen etwaiger Verstöße gegen Getrennthaltungspflichten für die Zulässigkeit des Entsorgungswegs vertretenen Rechtsauffassungen.

11 Zu der unter Rn. 7 der Beschwerdebegründung angesprochenen Frage, ob § 6 Satz 2 GewAbfV keine Bedeutung hat, wenn der beigemischte biologisch abbaubare Abfall nicht aus Küchen, Kantinen, Gärten, Parks oder von Märkten stammt, oder es eine quantitativ zu ziehende Grenze gibt, bei deren Überschreiten organisatorische Maßnahmen im Sinne der Vorschrift zu ergreifen sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. August 2015 (Rn. 5) klargestellt, dass damit keine weitere Grundsatzfrage aufgeworfen werden sollte.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.