Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 6 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B6B66.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 6 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B6B66.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 66.05
- Hamburgisches OVG - 11.08.2005 - AZ: OVG 4 Bf 1/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V or m e i e r
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist wegen Versäumens der einmonatigen Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO unzulässig. Der mit einer dem § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 17. August 2005 zugestellt, so dass die am 20. September 2005 eingegangene Beschwerde nicht die Einlegungsfrist wahrt. Die Voraussetzungen einer Widereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger behauptet, aus gesundheitlichen Gründen an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein, hat er dies nicht glaubhaft gemacht, etwa durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Der Hinweis, dass die Nichtanfertigung von Aufsichtsarbeiten im Rahmen der juristischen Staatsprüfung im April 2005 von dem zuständigen Prüfungsamt aufgrund eines den Kläger betreffenden amtsärztlichen Gutachtens als entschuldigt angesehen wurde, sagt nichts über den Gesundheitszustand des Klägers in dem für die fristgerechte Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Zeitraum aus. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht etwa deshalb zu gewähren, weil der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist einen ordnungsmäßig begründeten und vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging ebenfalls außerhalb der Beschwerdefrist ein.
2 Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.