Beschluss vom 29.08.2016 -
BVerwG 4 B 34.16ECLI:DE:BVerwG:2016:290816B4B34.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2016 - 4 B 34.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:290816B4B34.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 34.16

  • VG Karlsruhe - 16.10.2014 - AZ: VG 9 K 3340/13
  • VGH Mannheim - 07.06.2016 - AZ: VGH 3 S 250/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt durchgängig die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimisst, fehlt es bereits an der Formulierung von über den konkreten Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

4 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
a) ob ein Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum mit Übernachtungsmöglichkeiten für mehrere Nächte ein Campingplatz im Sinne der Baunutzungsverordnung ist
sowie
b) ob ein solcher Platz eine unselbständige Nebenlage des streitgegenständlichen Gewerbebetriebes ist.

5 a) Die Frage, ob der im Streit befindliche Abstellplatz ein Campingplatz im Sinne des § 10 BauNVO ist, zielt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und ist einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 11 B 18.00 - juris m.w.N.). Aber selbst wenn man zugunsten der Beschwerde unterstellen wollte, dass sie den Campingplatzbegriff und hierbei insbesondere die Frage klären lassen möchte, ob es hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - zusätzlich erforderlich ist, dass der Platz Erholungszwecken dient, zeigt sie rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass Campingplatzgebiete gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO als "Sondergebiete, die der Erholung dienen", ausgewiesen werden können. Im Übrigen fehlt eine rechtliche Durchdringung des Rechtsstoffs. In der Sache geht es der Beschwerde um eine Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung, deren Ergebnis sie nicht hinnehmen will. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6 b) Auch die Frage, ob der streitbefangene Abstellplatz als Nebenanlage zu dem genehmigten Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu qualifizieren ist, ist eine nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls. Mit neuem Tatsachenvortrag und Beweisangeboten kann die Beschwerde im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden.

7 2. Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie eine Abweichung des angegriffenen Urteils von "anderweitigen Entscheidungen" geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

9 Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 22. Januar 2014 - 4 B 48.13 - (juris) geltend macht, bezeichnet sie keinen in der angegriffenen Entscheidung formulierten abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben soll. Der Vortrag, der Senat sei richtigerweise davon ausgegangen, der Begriff des Campingplatzes sei bundesrechtlich nicht definiert, aus der Sicht des Klägers bedürfe es aber einer höchstrichterlichen Definition, führt nicht auf eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

10 Soweit die Beschwerde eine Abweichung von anderen obergerichtlichen Entscheidungen rügt, verkennt sie, dass obergerichtliche Entscheidungen nicht im Sinne dieses Zulassungsgrundes divergenzfähig sind.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.