Beschluss vom 29.08.2012 -
BVerwG 6 B 36.12ECLI:DE:BVerwG:2012:290812B6B36.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2012 - 6 B 36.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290812B6B36.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 36.12

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.2012 - AZ: OVG 7 A 11323/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, durch die die beklagte Verbandsgemeinde gestützt auf das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) der Klägerin aufgegeben hat, Räume der von ihr betriebenen Gaststätte rauchfrei zu halten. Die Gaststätte der Klägerin hat zwei Gasträume, einen sogenannten Thekenraum mit einer Ausschanktheke und einen von der Klägerin als Speisesaal bezeichneten Raum. In der Gaststättenerlaubnis ist die Größe des Thekenraums mit 43,68 qm angegeben; nach Einbau eines Kaminofens besitzt dieser Raum nach der Berechnung der Klägerin nur noch eine Größe von 41,94 qm. Der Speisesaal ist in der Gaststättenerlaubnis mit einer Größe von 42,52 qm ausgewiesen. Die Klägerin erlaubt im Thekenraum das Rauchen. Sie beruft sich hierfür auf § 7 Abs. 3 NRSG. Danach kann der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren Räumen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung ordnete die beklagte Verbandsgemeinde unter anderem an, dass der Thekenraum als Hauptraum rauchfrei sein müsse. Die nach insoweit erfolglos gebliebenem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Selbst wenn der Thekenraum nach seiner Grundfläche kleiner sei als der Speisesaal, sei er nach seiner Funktion kein Nebenraum im Sinne des § 7 Abs. 3 NRSG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil bleibt erfolglos.

3 Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann.

4 Die Klägerin hat schon nicht eindeutig herausgearbeitet, welchen Verfahrensfehler sie überhaupt geltend machen will. Sie erwähnt - allerdings eher beiläufig - die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht diese Pflicht verletzt hätte. Inwieweit das Tatsachengericht den Sachverhalt aufzuklären hat, richtet sich nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist deshalb nur begründet, wenn das Oberverwaltungsgericht einen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, auf den es von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung aus entscheidungserheblich ankam. Unerheblich ist für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hingegen, ob die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts zutrifft. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Betreiber einer Gaststätte nach § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen nur in einzelnen „Nebenräumen“ erlauben kann und der Begriff des Nebenraums funktional, nicht aber ausschließlich nach seiner Größe im Verhältnis zu anderen Gasträumen zu bestimmen ist. Ein Gastraum ist danach nicht schon dann ein Nebenraum im Sinne des § 7 Abs. 3 NRSG, wenn er die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift erfüllt, der sich zur Grundfläche und zur Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen im Verhältnis zur Grundfläche und zur Anzahl der Sitzplätze in den rauchfreien Gasträumen verhält, sondern nur dann, wenn er zugleich nach seiner Funktion ein Nebenraum ist. Nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Rauchverbots in Gaststätten ein Gastraum nach seiner Funktion kein Nebenraum, wenn er zum einen - etwa beim Betreten der Gaststätte oder beim Gang zur Toilette - von allen und damit auch von den nicht rauchenden Gästen durchquert oder vorübergehend betreten werden muss, um in einen rauchfreien Gastraum zu gelangen, oder wenn zum anderen der rauchfreie Gastraum den nicht rauchenden Besuchern der Gaststätte mehr als nur gelegentlich tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Von dieser materiellrechtlichen Rechtsauffassung ausgehend läge ein Verfahrensfehler nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht Tatsachen nicht aufgeklärt hätte, die für die Beurteilung maßgeblich waren, ob der in Rede stehende Gastraum die Kriterien des Oberverwaltungsgerichts für einen Nebenraum nicht erfüllt. Die Klägerin legt indes nicht einmal ansatzweise dar, welche hierfür maßgeblichen Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, warum sich ihre Klärung dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, welche Mittel der Sachaufklärung zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis die weitere Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte.

5 In Wirklichkeit wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen den materiellrechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts. Sie hält es für fehlerhaft, den Begriff des Nebenraums überhaupt funktional einzugrenzen, jedenfalls die insoweit vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Kriterien für untauglich. Nach ihrer Auffassung hätte das Oberverwaltungsgericht stattdessen auf die Kriterien des § 7 Abs. 3 Nr. 1 NRSG abstellen und den Sachverhalt unter diese Norm subsumieren müssen. Mit dem Hinweis darauf, dass von einer anderen Rechtsauffassung aus andere Tatsachen klärungsbedürftig gewesen wären, kann ein Verfahrensfehler indes nicht dargelegt werden.

6 Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angreift, beruht diese auf einer Auslegung von Normen des irrevisiblen Landesrechts. Weil Fragen des Landesrechts im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit ihren Ausführungen zur materiellen Rechtslage der Sache nach eine Frage grundsätzlicher Bedeutung herausgearbeitet hat, die den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllen könnte.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.