Beschluss vom 29.06.2010 -
BVerwG 9 A 31.09ECLI:DE:BVerwG:2010:290610B9A31.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2010 - 9 A 31.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:290610B9A31.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 31.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Klageverfahren auf 15 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Entsprechend § 1 Abs. 4 des zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs vom 17./18. Mai 2010 ist über die Kosten der Verfahren gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO Rechnung zu tragen. So liegt es hier. Eine Entscheidung über das Antrags- und das Klagebegehren hätte die Auseinandersetzung mit schwierigen abwägungsrechtlichen Fragen erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfungen war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache nicht absehbar. Insbesondere lag nicht auf der Hand, dass die planerische Abwägung auf einer unzureichenden Ermittlung oder Gewichtung der Parkplatzsituation vor dem Gasthaus der Kläger und Antragsteller beruht. Zwar bestreiten diese nunmehr die Richtigkeit der dem Schriftsatz des Beklagten vom 4. Januar 2010 als Anlage 2 beigefügten Planskizze, wonach die für das Gasthaus genutzten Parkflächen sich überwiegend auf Grundeigentum der öffentlichen Hand befinden. Nach Aktenlage ist jedoch nicht offenkundig, dass dieses Vorbringen zutrifft. Die dem außergerichtlichen Vergleich beigefügte Planskizze belegt dessen Richtigkeit schon deshalb nicht ohne Weiteres, weil es an einer klaren Darstellung der derzeitigen Parkplatzsituation fehlt. Im Übrigen stellen die Kläger und Antragsteller nicht ausdrücklich in Abrede, dass die vorhandenen Stellplätze jedenfalls teilweise in den öffentlichen Raum hineinragen. Schließlich ist nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass der Beklagte mit seinem Verzicht auf eine Inanspruchnahme der Teilflächen vor der Gaststätte der Sache nach deren Rechtswidrigkeit zugestanden hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG, für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts im Klageverfahren).