Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 8 B 43.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B8B43.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 43.06

  • VG Potsdam - 15.03.2006 - AZ: VG 6 K 2631/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 245 420 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht bezeichnet worden.

3 Die Beschwerde meint, es sei eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage „unter welchen Umständen die Versäumung der in § 30a VermG geregelten Ausschlussfrist unbeachtlich ist und ob die Vorschrift des § 30a VermG und die darin enthaltene Ausschlussfrist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG in Einklang steht“. Diese Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Danach ist die Versäumung der Anmeldefrist in § 30a VermG ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie, erstens, auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn, zweitens, durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2 S. 2). Neue klärungsbedürftige Fragen zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist auch geklärt, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwährt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 49, 260 <275> m.w.N.; Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <286 f.>; Urteil vom 28. März 1996 a.a.O. S. 6 f.). § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stellt sich - wenn Ansprüche nach dem Vermögensgesetz überhaupt vom Schutzbereich des Art.  14 GG erfasst werden - jedenfalls als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 1249/04 - ZOV 2005, 13 <14>). Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - VIZ 1999, 146; BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 a.a.O. und Beschluss vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 7).

5 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Von einer weiteren Begründung wird daher abgesehen, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.