Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 1 B 185.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B1B185.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 185.04

  • Niedersächsisches OVG - 30.09.2004 - AZ: OVG 2 L 986/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die allein auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung werden nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers über seine Vorverfolgung, insbesondere seine Angaben zu der im August 1994 erlittenen Inhaftierung in Syrien, u.a. wegen "nachträglich gesteigerten Vorbringens" als unglaubhaft angesehen, obwohl die als Zeugen vernommene Ehefrau und der Schwager des Klägers dessen Darstellung widerspruchsfrei bestätigt hätten. Das Gericht habe mit der Begründung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags die Schlussfolgerung gezogen, die Zeugen hätten über Geschehnisse berichtet, die sich tatsächlich so nicht abgespielt hätten. Dieser argumentative Umgang des Gerichts mit dem Ergebnis der Zeugenaussagen komme einer unzulässigen Beweisantizipation gleich. Außerdem habe das Gericht seine Auffassung, der Aussage der beiden Zeugen keinen Glauben schenken zu können, weiter damit begründet, dass diese selbst ein Interesse an dem für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens hätten. Ein derartiger Ausschluss von direkt oder indirekt interessierten Zeugen sei aber im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen und könne insbesondere angesichts der Beweisschwierigkeiten im Asylprozess nicht Platz greifen.
Mit diesen und den weiteren Angriffen der Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (Beschwerdebegründung II bis V) werden die behaupteten Verfahrensmängel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein Verfahrensverstoß könnte allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 und Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33, jeweils unter Hinweis auf Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359). Dass die angefochtene Entscheidung indes derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht selbst nicht geltend, dass das Berufungsgericht mit seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte. Soweit sie meint, der argumentative Umgang des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis der Zeugenaussagen entspreche einer unzulässigen Beweisantizipation, trifft dies nicht zu. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann nur dann vorliegen, wenn das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhebt. Hierauf bezieht sich auch die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung zur Anerkennung einer Gehörsverletzung wegen Ablehnung eines Beweisantrags. Damit ist die Prozesslage nach Durchführung der beantragten Beweisaufnahme nicht vergleichbar. Abgesehen davon unterstellt die Beschwerde dem Berufungsgericht dabei eine Beweiswürdigung, die so nicht stattgefunden hat. Sie suggeriert, dass das Berufungsgericht die Zeugenaussagen allein schon wegen der Unglaubhaftigkeit der eigenen Angaben des Klägers ebenfalls für unglaubhaft gehalten habe. Tatsächlich hat aber das Berufungsgericht seine Beurteilung der Zeugenaussagen maßgeblich darauf gestützt, dass die Zeugen zwar die Angaben des Klägers in groben Zügen bestätigt hätten, aber die Ehefrau auch auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, genauere Daten oder nähere Einzelheiten anzugeben, sondern in auffälliger Weise bemüht gewesen seien, Konkretisierungen auszuweichen, was dafür spreche, dass sie nur ein eingelerntes, mit den nicht glaubhaften Angaben des Klägers abgestimmtes Geschehen wiedergegeben habe. Dies gelte auch für die Aussage des Schwagers. Dafür spreche auch das eigene Interesse, das beide Zeugen am Ausgang des Verfahrens des Klägers hätten (UA S. 21 f.). Dass diese vom Berufungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung willkürlich sein sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal das Interesse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens entgegen der Ansicht der Beschwerde je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus als ein Gesichtspunkt bei der Gesamtwürdigung der Aussage herangezogen werden kann.
2. Der Vorwurf einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung (Beschwerdebegründung VI) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde meint, weil in der Auskunft des Auswärtigen Amtes die vom Kläger eingereichten drei Dokumente nicht als Fälschungen bezeichnet worden seien, sondern die Formulierung verwandt worden sei "dürfte es sich um Fälschungen handeln", hätte das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis an den Kläger davon ausgehen dürfen, dass diese Dokumente tatsächlich Fälschungen sind. Die Beschwerde zeigt dabei schon nicht - wie erforderlich - auf, was der Kläger vorgebracht hätte, falls das Berufungsgericht den von ihm für nötig gehaltenen Hinweis gegeben hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 36). Unabhängig davon musste der Kläger aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes, die zahlreiche Ungereimtheiten in den Dokumenten benannt hat, auch ohne einen vorherigen Hinweis mit einer entsprechenden Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rechnen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedurfte es bei der Beurteilung der Echtheit der vorgelegten syrischen Dokumente (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO) im Übrigen nicht des Nachweises einer eigenen, der des Auswärtigen Amtes überlegenen Sachkunde des Gerichts, so dass auch insoweit der Vorwurf eines Verfahrensmangels fehl geht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.