Beschluss vom 29.05.2017 -
BVerwG 1 B 100.17ECLI:DE:BVerwG:2017:290517B1B100.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2017 - 1 B 100.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:290517B1B100.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 100.17

  • VG Regensburg - 04.08.2015 - AZ: VG RO 4 K 15.701
  • VGH München - 23.02.2017 - AZ: VGH 4 B 16.311

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2017 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie bezüglich aller Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

4 1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

5 Diese Beschwerde bezeichnet schon keine klärungsfähige Rechtsfrage. Die von dem Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich herangezogene Regelung in § 26 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten ist zudem keine Norm des revisiblen Bundesrechts. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung und Auslegung der Friedhofs- und Bestattungssatzung gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, wird allenfalls eine fehlerhafte Anwendung bzw. nicht ausreichende Beachtung dieser Normen im Einzelfall geltend gemacht; rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu benannten Grundgesetzbestimmungen folgt hieraus nicht.

6 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

7 2.1 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

8 2.2 Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere werden die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze nicht konkret herausgearbeitet. Mit dem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, nach dem die Gerichte gehalten sind, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und die Beweisanträge, die sie für erforderlich und geeignet halten, nicht zu übergehen, wird zwar ein abstrakter Rechtssatz eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte benannt. Nicht dargelegt wird indes ein hiervon abweichender abstrakter Rechtssatz des Berufungsgerichts, das die Einholung des von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens im Einzelfall gerade nicht für sachdienlich angesehen hat, weil sich nach den im Rahmen des Augenscheines mit Hilfe eines Prüfgerätes durchgeführten Kippversuchen zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, dass das streitgegenständliche Grabmal nicht die im Bescheid vom 17. November 2011 geforderte Standfestigkeit aufweise.

9 3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

10 Die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Klägerin zur Standsicherheit des Grabmals verfahrensfehlerhaft übergangen und auch sonst seiner Sachaufklärungspflicht nicht entsprochen, ist unsubstantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Augenscheineinnahme am 8. November 2016 unter Einsatz eines Prüfgerätes ("Kipptester") die Standfestigkeit des Grabmals geprüft und auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung, dass die Standsicherheit gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks nicht erst fehlt, wenn das Grabmal durch Aufbringung einer Horizontallast von 500 N zum Umkippen gebracht wird, sondern schon dann, wenn es bei dieser Last nachgibt und in eine Schräglage gerät, verneint hat. Das Berufungsgericht hat sich dabei auch eingehend mit den von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen gegen diese Auslegung, die Verwendung des genutzten Prüfgerätes sowie die Aussagekraft der beim gerichtlichen Augenschein ermittelten Werte auseinandergesetzt; es hat daher dargelegt, dass und aus welchen Gründen es über die für die Klärung der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen erforderliche Sachkunde verfügt, und daher in der Sache aus Gründen des materiellen Rechts von der Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises abgesehen. Zu diesen Erwägungen des Berufungsgerichts verhält sich die Beschwerdebegründung auch dann nicht substantiiert, wenn die Anlage zur Beschwerdebegründung ("Email von Dr. S. vom 03.05.11 nebst Grabsteinkontrolle") berücksichtigt wird.

11 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

12 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.