Beschluss vom 29.05.2006 -
BVerwG 4 B 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290506B4B21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2006 - 4 B 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290506B4B21.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.12.2005 - AZ: OVG 20 D 83/03.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu je einem Drittel.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde übt ausführlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung. Insbesondere meint sie, die Vorinstanz hätte das Gutachten zur Wirbelschleppenproblematik anders würdigen müssen. Damit wird indes kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht selbst hervorgehoben, dass hinsichtlich der Gefahr von Schäden durch Wirbelschleppen Unsicherheiten verbleiben. Entgegen der Beschwerde (S. 5) ist ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen Denkgesetze nicht erkennbar, denn das Gericht lässt sich ersichtlich nicht von einer einfachen Faustformel leiten, wonach Wirbelschleppenschäden bei Gebäuden mit einer Höhe von unter 10 m auszuschließen seien. Vielmehr setzt es sich eingehend mit den bisherigen Schadensfällen auseinander (UA S. 48). Es oblag sodann seiner rechtlichen Würdigung, ob die Beklagte das verbleibende Schadenrisiko „als gering einschätzen“ und davon absehen durfte, weitere Maßnahmen zu treffen (UA S. 48). Diese rechtliche Würdigung kann nicht als vermeintlich fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann - wie die Beschwerde im Ansatz auch nicht verkennt - nicht allein damit begründet werden, dass das Gericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Argumente der Kläger eingegangen ist. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche weitere Sachaufklärung - zumal vor dem Hintergrund der bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten - sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen und warum eine solche Beweiserhebung zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.