Beschluss vom 29.05.2002 -
BVerwG 8 B 70.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B8B70.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2002 - 8 B 70.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B8B70.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 70.02

  • VG Frankfurt/Oder - 31.01.2002 - AZ: VG 4 K 1732/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 347,09 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 24. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.