Beschluss vom 29.04.2008 -
BVerwG 5 B 30.08ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B5B30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 5 B 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B5B30.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 30.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.05.2007 - AZ: OVG 11 S 37.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die von dem Antragsteller unter am 4. Juni 2007 „wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses“ zur Niederschrift erhobene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Antragsteller durch das Oberverwaltungsgericht (Verfügung vom 4. Januar 2008) und das Bundesverwaltungsgericht (Schreiben vom 14. Februar 2008) hingewiesen worden. Die Äußerungen des Antragstellers zu diesen Hinweisen (Schreiben vom 30. Dezember 2007), am 28. Januar 2008 und 22. Februar 2008 eingegangene undatierte Schreiben sowie Schreiben vom 20. Februar 2008 <Eingang bei dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2008>) lassen zwar erkennen, dass er eine Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht weder wünscht noch für zulässig hält, lassen indes auch nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass der Antragsteller seine erhobene Beschwerde zurückgenommen hat, und sind auch sonst nicht geeignet, die Gründe, die zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, zu beseitigen. Die Beschwerde ist daher durch das zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht, das ungeachtet der abweichenden Rechtsauffassung des Antragstellers zu den prozessualen Wirkungen seiner Handlungen an das von ihm anzuwendende und auszulegende Prozessrecht gebunden ist, zu verwerfen.

2 Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (ein Prozesskostenhilfeantrag war dem Vorbringen des Klägers auch sinngemäß im Ansatz nicht zu entnehmen). Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden (Schreiben vom 14. Februar 2008).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.