Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 8 PKH 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8PKH4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 - 8 PKH 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8PKH4.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.03

  • VG Cottbus - 04.12.2002 - AZ: VG 1 K 354/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen die Prozessbevollmächtigten zu 1 beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die angebliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die überwiegend nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde bezeichnet die Fragen als klärungsbedürftig,
ob Grundstücke in Abweichung von § 3 DVO des Aufbaugesetzes der DDR wirksam durch andere Behörden als das Ministerium des Innern in Anspruch genommen werden konnten,
ob die Enteignung von Grundstücken unter das Aufbaugesetz der DDR subsumiert werden kann, sofern unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der DDR, insbesondere des Aufbaugesetzes, Grundstücke zum Aufbaugebiet erklärt worden sind
und
ob in Abweichung von § 7 DVO des Aufbaugesetzes der DDR wirksam - ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern - Verfügungen über Grundstücke im Aufbaugebiet und über Entschädigungsforderungen getroffen werden konnten.
Diese Fragen betreffen die Auslegung des nicht revisiblen DDR-Rechts und vermögen daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
b) Hinsichtlich der weiter von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob für einen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflohenen Bürger - in Abweichung zu anderen durch Kauf in Anspruch genommenen Grundstücken von DDR-Bürgern - wirksam eine deutlich geringere Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks festgesetzt werden kann
und
ob eine unter dem Deckmantel des Aufbaugesetzes geführte Enteignung einen unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 a VermG fallenden Ausnahmefall diskriminierender Enteignung darstellt oder zumindest unter den Begriff der unlauteren Machenschaft des § 1 Abs. 3 VermG fällt,
wird der Klärungsbedarf nicht dargelegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG und des § 1 Abs. 3 VermG insbesondere auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken nach dem Aufbaugesetz wiederholt erörtert worden. Mit dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75 <77 ff.> m.w.N.), die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, insbesondere legt sie nicht dar, warum ein weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, der über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet zwar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, unterlässt es aber, einen abstrakten Rechtssatz zu bezeichnen, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hätte, und der mit der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar sein soll.