Beschluss vom 29.04.2002 -
BVerwG 8 B 57.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B8B57.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 8 B 57.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B8B57.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 57.02

  • VG Potsdam - 29.01.2002 - AZ: VG 11 K 3849/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 123 937,15 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:
Liegt ein hinreichend gefestigtes Anwartschaftsrecht vor, wenn der Eintragungsantrag des beauftragten Notars beim Grundbuchamt eingegangen ist und in den ursprünglichen Grundakten sich ein Vermerk eines Grundbuchbeamten befunden hat, wonach der Eintragungsantrag erledigt sei? Ist ein solches Anwartschaftsrecht wesensgleich mit dem Eigentumsrecht am Grundstück und damit restitutionsfähig?
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist, dass auch dingliche Anwartschaftsrechte an einem Grundstück als Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG anzusehen sind und unter welchen Umständen ein solches Anwartschaftsrecht angenommen werden kann (vgl. u.a. Urteile vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 26.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 51 S. 20 <21 f.> und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 10.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 S. 24 <28 f.>). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ob hier also der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer nicht mehr vereitelt werden konnte und eine Beeinträchtigung und Vernichtung des Rechts nach dem normalen Lauf der Dinge ausgeschlossen war, weil alle Eintragungsvoraussetzungen vorlagen (Urteile vom 15. November 2000 - a.a.O. S. 22 und vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 38 <40>), ist eine Frage des Einzelfalles und rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Das Verwaltungsgericht hat hier unterstellt, dass der von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vermerk den streitigen Erwerbsvorgang betraf und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass ein unterstellter Eintragungsantrag nicht zu einem Anwartschaftsrecht in dem dargelegten Sinne geführt haben kann, weil die im Vermerk erwähnte Erledigung nur eine Zurückweisung des Antrages gemeint haben könnte, denn zu diesem Zeitpunkt habe die erforderliche Wohnsiedlungsgenehmigung unstreitig noch nicht vorgelegen. Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts geht die Beschwerde nicht ein.
Die von der Beschwerde weiter sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sich durch das In-Kraft-Treten der Grundstücksverkehrsverordnung von 1963 etwas an einer (unterstellten) Rechtsposition des Erwerbers geändert haben könnte, beurteilt sich nach nichtrevisiblem Recht der DDR. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich daraus deswegen nicht herleiten.
2. Liegt demnach hinsichtlich des die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gesichtspunktes, dass kein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geschädigt worden sei, ein Zulassungsgrund nicht vor, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Schädigungstatbestand und auf die insoweit von der Beschwerde formulierten vermeintlich grundsätzlichen Fragen nicht mehr an. Ist nämlich ein Urteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat.
3. Soweit die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung umfangreich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils darlegt, vermag dies die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu rechtfertigen. Auf die angekündigte Ergänzung der Begründung in verfassungsrechtlicher Hinsicht brauchte der Senat nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht länger zu warten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.