Beschluss vom 29.03.2004 -
BVerwG 8 B 11.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290304B8B11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2004 - 8 B 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290304B8B11.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 11.04

  • VG Frankfurt/Oder - 11.11.2003 - AZ: VG 3 K 931/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß
und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 040 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die vermeintlich grundsätzliche Bedeutung ist entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.
Die als Verfahrensmangel geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) durch Ablehnung der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2003 liegt nicht vor.
Dem Verlegungsantrag vom 10. November 2003, beim Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls erst um 19:36 Uhr bei Gericht eingegangen, musste das Verwaltungsgericht keinen erheblichen im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs die Vertagung gebietenden Hinderungsgrund entnehmen. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. November 2003 darauf hingewiesen, dass für die Vertagung des Termins kein unabweisbarer Grund vorgelegen hat. Der Prozessbevollmächtigte hatte nach Rückkehr aus seinem Urlaub (26. Oktober 2003) mehr als zwei volle Arbeitswochen Zeit, sich auf den anberaumten Termin einzustellen. Die mangelnde Vorbereitung ist nach § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne genügende Entschuldigung kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Dazu reicht die lapidare Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aus, wegen "Bearbeitungsanhäufung und Terminwahrnehmungen" wäre er nicht imstande gewesen, den Termin ordnungsgemäß wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht nicht genötigt gesehen hat, bei der Abwägung der allseitigen Interessen dem Wunsch des Klägers gegenüber dem Bedürfnis des Gerichts und der Gegenseite nach zügiger Terminsplanung und -abwicklung den Vorrang zu geben. Das Interesse des Gerichts und der übrigen Beteiligten an der Durchführung der anberaumten Verhandlung war erheblich durch die Vorbereitung des Verhandlungstermins und die Anreise der Beigeladenen aus Stuttgart verstärkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13, 14 GKG.