Beschluss vom 29.02.2012 -
BVerwG 4 B 41.11ECLI:DE:BVerwG:2012:290212B4B41.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.02.2012 - 4 B 41.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290212B4B41.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.11

  • Thüringer OVG - 06.07.2011 - AZ: OVG 1 KO 1461/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügen diesen Darlegungsanforderungen nicht. Ebenso wenig genügen die Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 1. Die Beschwerde zitiert zwar zur Begründung ihrer ersten Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 6 - 7) aus einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Es fehlt jedoch an der Formulierung eines davon abweichenden Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung. Wie die Beschwerde selbst anmerkt, hat das Oberverwaltungsgericht auf diese Entscheidung Bezug genommen und zugrunde gelegt, dass die maßgebliche nähere Umgebung dadurch zu ermitteln ist, dass in zwei Richtungen - in Richtung von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen (UA S. 13). Statt einen Rechtssatzwiderspruch aufzuzeigen, beschränkt sich der Vortrag der Beschwerde auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Zuordnung des Diska-Marktes mit der „Beobachterperspektive der beteiligten Richter“ und dem Blick auf die Rückfront des Gebäudes einen falschen Maßstab angewandt. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen.

4 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebegründung S. 7 - 9) scheitert schon daran, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht allein der Diska-Markt, sondern vor allem die Schlosserei dem Gebiet seine Prägung als allgemeines Wohngebiet nimmt. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Anlass zur Sachverhaltsaufklärung bestand. Der Sache nach greift die Beschwerde lediglich die tatrichterliche Beurteilung, dass der Markt - wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat - angesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze nicht lediglich der Versorgung des Gebiets diene (UA S. 14), als verfehlt an, weil sie meint, es komme auf den vom Oberverwaltungsgericht nicht beachteten Gesichtspunkt der Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO an.

5 2. Zur Divergenzrüge unter 3. (Beschwerdebegründung S. 9 - 11) trägt die Beschwerde zwar vor, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, „dass es für eine Prägung des streitgegenständlichen Grundstücks ausreiche, wenn in der näheren bzw. hier der weiteren Umgebung ein in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässiger Betrieb vorhanden ist“, und behauptet wiederum eine Abweichung von der eingangs zitierten Entscheidung des Senats. Aber auch damit wird kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt, sondern es wird lediglich die vom Verwaltungsgericht abweichende tatrichterliche Würdigung der Umstände durch das Oberverwaltungsgericht gerügt. Nur angemerkt sei, dass sich das Oberverwaltungsgericht zu der von der Beschwerde vermissten „Prägung“ ausführlich unter dem Gesichtspunkt „Fremdkörper“ verhalten hat (UA S. 15).

6 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebegründung S. 11 - 12), mit der die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe Ermittlungen zur Größe der Baulücken unterlassen, erschöpft sich in der Mutmaßung, das Schlossereigrundstück könne im Außenbereich liegen. Die Beschwerde verkennt erneut, dass nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Anlass zur Sachverhaltsaufklärung bestand.

7 3. Die Divergenzrüge unter 5. (Beschwerdebegründung S. 12 - 13) scheitert schon daran, dass die Beschwerde keinen Rechtssatz aus den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benennt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, „dass es bei der Frage der unzumutbaren Störungen jedenfalls nicht um Störungen durch Erschütterungen ginge“ (Beschwerdebegründung S. 12), sondern festgestellt, dass es sich um vereinzelte Beeinträchtigungen handele, die dadurch bedingt seien, dass die Terrasse infolge der konkreten Ausführung durch die Klägerin mit dem Vorhaben verbunden sei (UA S. 17).

8 4. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (Beschwerdebegründung S. 13 - 14), mit der die Beschwerde rügt, das Schallgutachten sei ein Parteigutachten, und geltend macht, es sei auch in sich nicht stimmig, so dass noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen seien, erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, das Gutachten bestimme entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch die Öffnung von Fenstern (Beschwerdebegründung S. 14). Unabhängig davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, welche Maßnahmen sich dem Oberverwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, das als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, dass die Fenster im Vorhaben nicht geöffnet werden können und dass die Beweisaufnahme auch keinen Umstand ergeben habe, aus dem heraus sich die Notwendigkeit der Fensteröffnung ergäbe (UA S. 17).

9 Auch die Ausführungen zu Teil II des angegriffenen Urteils lassen mit Blick auf die Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Teil I des Urteils keinen Zulassungsgrund erkennen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.