Beschluss vom 29.01.2013 -
BVerwG 5 B 3.13ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B5B3.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 5 B 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B5B3.13.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 3.13
- VG Magdeburg - 09.06.2009 - AZ: VG 4 A 5/09 MD
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 27.06.2012 - AZ: OVG 3 L 295/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt W. K., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung auch schon vor der Rücknahme - wie im Hinweisschreiben vom 22. Januar 2013 ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.