Beschluss vom 29.01.2009 -
BVerwG 6 PKH 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B6PKH2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 6 PKH 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B6PKH2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.12.2008 - AZ: OVG 5 B 1753/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.