Beschluss vom 29.01.2008 -
BVerwG 4 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B4B7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 4 B 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B4B7.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.08

  • Hessischer VGH - 31.10.2007 - AZ: VGH 3 UE 1443/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von drei näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 99 der Beklagten. Ob insoweit eine Divergenz in Betracht kommt, bedarf keiner Prüfung. Denn diese Ausführungen bilden nur eine von zwei Begründungen für die Abweisung des Hilfsantrags, die Beklagte zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass durch die drei zur Genehmigung gestellten Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würden (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Hierzu hat die Beschwerde Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.