Beschluss vom 29.01.2008 -
BVerwG 10 B 89.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B89.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 10 B 89.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B89.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 89.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 25.01.2007 - AZ: OVG 4 L 381/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2007 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2008 - aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

3 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe zwei in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Es habe sich um die Tatsachen gehandelt, dass die Klägerin im akademischen Jahr 1998/1999 Mitglied des Vorstands des Studentenausschusses der Universität in Lomé als Beauftragte für den Informationsaustausch gewesen sei und auch in ihrer übrigen Studienzeit eng mit dem Vorstand des Studentenausschusses zusammengearbeitet habe und entsprechend an der Universität bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht erläutere in den Urteilsgründen allerdings nicht, warum sich - unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres übrigen Vortrags - allein aus diesen Umständen keine Gefährdung der Klägerin bei der Rückkehr nach Togo ergeben solle. Das Fehlen dieser Begründung verletze den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

4 Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Allerdings verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass die Ablehnung des von der Beschwerde allein inhaltlich angesprochenen ersten Beweisantrags aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 prozessrechtlich fehlerhaft ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen indes nicht entnehmen. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes zum Beweis der in dem Antrag bezeichneten Tatsachen mit der Begründung abgelehnt hat, diese Tatsachen würden als wahr unterstellt, hat es den Beweisantrag der Sache nach wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Das ist ein prozessrechtlich zulässiger Ablehnungsgrund, da über Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht ankommt, kein Beweis erhoben werden muss.

5 Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch entnehmen, dass und aus welchen Gründen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der Tatsache, dass die Klägerin die behauptete aktive Rolle im Vorstand des Studentenausschusses der Universität Lomé gespielt hat und deshalb an der Universität bekannt war, keine Verfolgungsgefahr ergeben hat und ergibt. Dies geht nicht nur daraus hervor, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin als Beleg für ihre Gefährdung angeführten konkreten Übergriffe von staatlicher Seite vor ihrer Flucht im Jahre 2002 nicht für glaubhaft gehalten hat, sondern auch daraus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin vor ihrer Ausreise aus Togo offenbar keine Repressionen drohten. Auch wenn das Berufungsgericht dies zunächst im Rahmen der Prüfung einer Gefährdung wegen der Mitgliedschaft der Klägerin in der CDPA bzw. später der UFC erörtert, gelten diese Erwägungen bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe auch für die studentischen Aktivitäten der Klägerin. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, es dürfe insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin über einen langen Zeitraum ihr Studium fortgesetzt habe, ohne konkrete Schwierigkeiten bekommen zu haben; sie habe sich auch überwiegend in Lomé frei bewegt, so dass sie eine Furcht vor staatlichen Repressionsmaßnahmen tatsächlich nicht empfunden haben dürfte; die Klägerin habe ihr Heimatland Togo nach dem Gesamteindruck des Senats deshalb nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen, und zwar unabhängig von ihren Aktivitäten für den Studentenrat und für ihre Kontaktperson in Deutschland, so dass der Senat insoweit die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr habe unterstellen können. Die angeblichen Vorfälle in Togo schieden somit sowohl als Hinweis auf eine bereits erlittene wie auch als Anlass für eine künftige politische Verfolgung aus (UA S. 10 f.). Aus diesen Ausführungen folgt hinreichend deutlich, dass das Berufungsgericht mangels konkreter ernsthafter Bedrohungen oder Schwierigkeiten der Klägerin während ihres Aufenthalts in Togo auch eine Gefährdung aufgrund ihrer bereits im Jahr 1998/99 begonnenen Aktivitäten im Vorstand des Studentenausschusses verneint hat. Die Beschwerde, die sich mit den Urteilsgründen nicht im Einzelnen auseinandersetzt, zeigt mithin die behauptete Gehörsverletzung nicht auf.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.