Beschluss vom 29.01.2004 -
BVerwG 5 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2004:290104B5B111.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2004 - 5 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290104B5B111.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 111.03
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2003 - AZ: OVG 6 N 73.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 6. Januar 2004 auf Ablehnung der Richter ..., ..., .. und ... wird zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richter am Bundesverwaltungsgericht ..., ... und ... abgelehnt. Dieser Antrag wird als Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) in den Verfahren BVerwG 1 B 111.03 bzgl. des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den gleichzeitig eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Anordnung (BVerwG 1 VR 1.04 ) angesehen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers, die am Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 111.03 - beteiligten Richter hätten vor ihrer Entscheidung noch eine Entscheidung des OVG Berlin betreffend die Zulassung der Revision abwarten müssen, rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Der im Verfahren 5 B 111.03 angefochtene Beschluss des OVG Berlin vom 17. September 2003 ist, wie sich auch aus seiner Rechtsmittelbelehrung ergibt, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Insofern bestand keine Veranlassung, eine weitere Entscheidung des OVG Berlin abzuwarten.
Auch sonst enthält der Antrag keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu rechtfertigen.