Beschluss vom 28.11.2011 -
BVerwG 6 B 42.11ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B6B42.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 42.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B6B42.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.11

  • Bayer. VG Regensburg - 29.09.2011 - AZ: VG RN 7 K 11.699

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Aufgrund seiner Musterung teilte ihm das Kreiswehrersatzamt mit, er sei nicht wehrdienstfähig und werde deshalb nicht zum Wehrdienst herangezogen. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den gleichwohl aufrechterhaltenen Antrag des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, ab, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer Bescheidung seines Antrags habe. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keine Rechtsfrage ausdrücklich formuliert, der seiner Ansicht nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Seine Beschwerdebegründung lässt sich der Sache nach entnehmen, dass er als klärungsbedürftig die Frage aufwerfen möchte, ob ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn der Antragsteller als nicht wehrdienstfähig gemustert worden ist und deshalb nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Kläger, der als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, die auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtet ist (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 73.73 - BVerwGE 44, 120; Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 6 C 106.83 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil näher dargelegt. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderlich machen. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist keine Entscheidung, die ihren Zweck in sich selbst findet, indem dem Kläger bescheinigt wird, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen. Die förmliche Feststellung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, soll ihm die Heranziehung zu einem Wehrdienst ersparen, der ihn in Gewissenskonflikte bringen kann, die zu ertragen Art. 4 Abs. 3 GG ihm nicht zumutet. Wenn und solange eine solche Heranziehung aus anderen Gründen ohnedies ausgeschlossen ist, bedarf der Kläger keiner gerichtlichen Hilfe.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.