Beschluss vom 28.11.2011 -
BVerwG 5 B 54.11ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B5B54.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 5 B 54.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B5B54.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 54.11

  • VG Dresden - 27.07.2011 - AZ: VG 6 K 712/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <S. 14>). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 60 S. 17 <S. 18 f.> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden. Die Rüge, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, weil die Vorinstanz die Ausführungen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und/oder in Erwägung gezogen hat, erfordert die substanziierte Darlegung, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vernachlässigt worden sei (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - juris Rn. 7). Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 <S. 20> und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 S. 11 <S. 11 f.> m.w.N.). An den vorstehenden Grundsätzen gemessen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

3 a) Soweit der Kläger zu I. Nr. 1 bis 4 seiner Beschwerdebegründung insbesondere darlegt, der Bescheid vom 9. Februar 2007 sei fehlerhaft und hinsichtlich des von dem Verwaltungsgericht Dresden abgeschlossenen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 K 2869/01 lägen Restitutionsgründe vor, ist dem eine substanziierte und schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers, auf dem das angegriffene Urteil beruhen könnte, nicht zu entnehmen.

4 b) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe „keine der relevanten strittigen Fragen behandelt“, so dass die „Sach- und Rechtslage (…) nicht mit den Beteiligten (vollständig) erörtert“ worden sei (I. Nr. 4. S. 4 letzter Absatz der Beschwerdebegründung). Soweit darin die Rüge einer Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO gesehen werden könnte, genügt diese nicht den Darlegungsanforderungen. Insbesondere zeigt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf, welche konkreten Fragen, die mit Blick auf die insoweit maßgebliche Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich sein könnten, verfahrensfehlerhaft vernachlässigt worden seien.

5 c) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Restitutionsklage von dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 712/11 abgetrennt habe (I. Nr. 4. S. 6 Abs. 3 der Beschwerdebegründung), ist nicht erkennbar, warum dieses Vorgehen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache erheblich sein könnte.

6 d) Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler auch darin, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, „die angebotenen Beweise zur Sache zur Kenntnis zu nehmen und hierüber (vollständig) zu verhandeln“ (II. Abs. 1 der Beschwerdebegründung). Darin liegt in der Sache die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Beanstandung ist schon deshalb nicht ausreichend begründet, weil der Kläger nicht darlegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolglos einen Beweisantrag oder mehrere solche Anträge gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, welche konkreten Beweismittel zu welchen näher bezeichneten Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Soweit der Kläger in dem Unterlassen der Beweiserhebung einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen sollte, gilt Entsprechendes.

7 e) Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe „nicht mehr alle Argumente (...) berücksichtigt“ und er sei „mit seinen Argumenten nicht mehr (vollständig) gehört“ worden (II. Abs. 3 der Beschwerdebegründung), fehlt es an der substanziierten und schlüssigen Darlegung, welches konkrete Vorbringen die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.

8 f) Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.