Beschluss vom 28.11.2011 -
BVerwG 3 B 86.11ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B3B86.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 B 86.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:281111B3B86.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 86.11
- VG Berlin - 07.09.2010 - AZ: VG 1 K 132.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, § 152 Abs. 1 VwGO. Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2011 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.