Beschluss vom 28.11.2008 -
BVerwG 9 B 63.08ECLI:DE:BVerwG:2008:281108B9B63.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2008 - 9 B 63.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:281108B9B63.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 63.08

  • Bayerischer VGH München - 29.07.2008 - AZ: VGH 13 A 07.1229

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 29. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu gewähren, da er durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Alfred M. und der Kanzleibediensteten Frau Regina B. glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO), und auch im Übrigen den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO genügt hat.

2 2. Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig. Sie erschöpft sich weitgehend in der Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nach Art einer Berufungsbegründung, ohne Revisionszulassungsgründe aufzuzeigen; insoweit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, der verlangt, den Zulassungsgrund zu bezeichnen und zu erläutern, warum dieser als gegeben erachtet wird.

3 Ausführungen, die sich immerhin ansatzweise einem Zulassungsgrund zuordnen lassen, finden sich in der Beschwerdebegründung nur, soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Planwünschen im Flurbereinigungsverfahren müsse fortentwickelt werden; es sei eine Mitwirkungspflicht der Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen, die sich darauf richte, dass der Teilnehmer nach Äußerung konkreter betrieblicher Erweiterungsabsichten auf die Notwendigkeit hingewiesen werden müsse, den Planwunsch durch Vorlage einer Finanzierungsbestätigung zu qualifizieren. Die damit sinn-
gemäß erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist jedoch ebenfalls nicht ausreichend begründet worden, denn der Kläger hat es versäumt, in Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils die Entscheidungserheblichkeit der Frage darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

4 Die Grundsatzrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Frage, ob dem Teilnehmer ein entsprechender Hinweis gegeben werden muss, würde sich im Revisionsverfahren nämlich nicht stellen. Dies folgt daraus, dass das Flurbereinigungsgericht insoweit keine vom Rechtsstandpunkt des Klägers abweichende Auffassung vertreten hat, sondern ebenfalls davon ausgegangen ist, ein qualifizierter Planwunsch scheitere nicht an fehlenden Angaben des Teilnehmers zur Sicherstellung der Finanzierung seines Erweiterungsvorhabens, wenn die Behörde hierzu keine näheren Angaben gefordert habe (UA S. 10 f.). Erwägungen zur Sicherstellung der Finanzierung sind also für die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz, die einen qualifizierten Planwunsch des Klägers aus anderen Gründen verneint, nicht erheblich gewesen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.