Beschluss vom 28.11.2006 -
BVerwG 5 B 168.06ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B5B168.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 - 5 B 168.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B5B168.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 168.06

  • Hessischer VGH - 12.06.2006 - AZ: VGH 10 TP 1272/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die schriftlichen Mitteilungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli und 19. September 2006, dass seine Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 unbegründet seien, mit Schriftsatz vom 24. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.