Beschluss vom 28.11.2005 -
BVerwG 3 B 22.05ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3B22.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 3 B 22.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3B22.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 22.05

  • VG Gera - 17.11.2004 - AZ: VG 2 K 787/04 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. November 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen des von ihr allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Zur Aufklärung, ob die streitige Feldscheune auf Grundstücken gebaut worden sei, die der LPG G. zur Nutzung überlassen waren, hätte das Verwaltungsgericht versuchen können, Auszüge aus einem möglicherweise noch vorhandenen Nutzungsgrundbuch der LPG oder aus dem Bodenbuch der LPG anzufordern; daneben hätten womöglich Zeitzeugen befragt werden können. Dieser Vortrag wird den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Wird die Revision auf eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, gehört zur ordnungsgemäßen Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen außer der Anführung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat - wie hier - der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte dort keinen Beweisantrag gestellt, ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 - juris). Der Beschwerdebegründung ist jedoch, soweit die unterlassene Beiziehung von Unterlagen gerügt wird, noch nicht einmal zu entnehmen, ob diese Unterlagen überhaupt vorhanden und verfügbar gewesen wären. Die Beschwerde lässt ebenso jegliche Präzisierung vermissen, welche weiteren Zeugen in Betracht gekommen wären, weshalb ihr Vorhandensein dem Gericht hätte bekannt sein müssen und was sie zum angenommenen Beweisthema hätten vortragen können. Damit ist nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die nun vermisste weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vielmehr hätte für die Klägerin sowohl im eigenen Interesse als auch aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Anlass bestanden, einen Hinweis auf aus ihrer Sicht bestehende zusätzliche Erkenntnisquellen zu geben.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).