Beschluss vom 28.11.2005 -
BVerwG 3 B 14.05ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3B14.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 3 B 14.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3B14.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.05

  • VG Meiningen - 22.09.2004 - AZ: VG 5 K 684/98.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 82 348,67 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht entsprechend den Erfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie begnügt sich mit der Behauptung, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung für alle Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Inanspruchnahme von Grund und Boden nach dem Aufbaugesetz der DDR infolge Amtsmissbrauchs habe. Dies geht bereits am Gegenstand des Rechtsstreits vorbei, der ausschließlich die Höhe der Entschädigung betrifft, die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach steht rechtskräftig fest. Außerdem unterbleibt die Herausarbeitung einer konkreten grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Stattdessen folgen lediglich Ausführungen dazu, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen nach Auffassung des Klägers mit den gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nicht vereinbar sein soll. Dies genügt schon vom Ansatz her nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ebenso wenig kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache mit der Äußerung - hier auch nur vager - verfassungsrechtlicher Bedenken dargetan werden. Der Rückgriff auf das Reichsbewertungsgesetz in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den sich der Kläger wendet, wird von § 3 Abs. 3 EntschG für die Ermittlung des Hilfswertes eindeutig vorgegeben, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird vom Kläger auch hierzu nicht formuliert. Soweit in der Beschwerdebegründung Gesichtspunkte benannt werden, weshalb das Grundstück - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht als land- und forstwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG, sondern als Bauland einzustufen gewesen wäre, wird gerade auf die Umstände dieses Einzelfalles abgestellt. Eine über den Fall hinausreichende Bedeutung wird damit nicht erkennbar.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.