Beschluss vom 28.11.2005 -
BVerwG 3 AV 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3AV1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 3 AV 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3AV1.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 1.05

  • VG Schwerin - 25.04.2005 - AZ: VG 1 B 824/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden abgelehnt.

Gründe

1 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig; denn es fehlt an den Voraussetzungen, unter denen das zuständige Gericht zu bestimmen ist.

2 Eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist geboten, wenn die in § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind. Einschlägig ist hier nur die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geregelte Alternative. Danach muss das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmen, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. So liegt es hier jedoch nicht; denn die Zuständigkeit verschiedener Gerichte mit dem Zwang, den Gerichtsstand kraft Richterspruchs festzulegen, besteht nur dann, wenn bei Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des § 52 VwGO mehrere Gerichte zur Entscheidung berufen wären. Nicht dagegen gemeint ist der hier gegebene Fall, dass nach den Zuständigkeitsregeln nur ein Gericht zur Entscheidung berufen ist, allerdings von der Auslegung dieser Regeln abhängig ist, welches Gericht das berufene ist, und Meinungsverschiedenheiten über diese Auslegung bestehen. In solchen Fällen ist es Sache des angerufenen Gerichts, selbst über seine Zuständigkeit zu befinden und diese entweder zu bejahen oder die Sache an das seiner Auffassung nach zuständige Gericht zu verweisen.

3 Zur Vermeidung künftiger Zuständigkeitskonflikte bemerkt der Senat, dass er - hätte er über die Zuständigkeit zu entscheiden - der Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin zuneigen würde; denn die Erstreckung der besonderen Zuständigkeitsregelung auf bereits anhängige Verfahren nach § 13 b Satz 2 der Konzentrationsverordnung verdeutlicht die Absicht des Verordnungsgebers, sämtliche Verwaltungsstreitverfahren aus den genannten Rechtsgebieten, in denen noch eine Entscheidung zu treffen ist, bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren.

4 Abschließend sieht der Senat Veranlassung für den Hinweis, dass die Vorstellung des Verwaltungsgerichts Schwerin, § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffne dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht ein Wahlrecht hinsichtlich des für eine Zuständigkeitsbestimmung anzurufenden Gerichts, verfehlt ist. Der Wortlaut der Norm (das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht) erklärt sich zwanglos daraus, dass die genannten Gerichte je nach den Umständen des Falles als nächsthöhere Gerichte im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen, soll aber das beschließende Gericht nicht von der Subsumtion entbinden, welches Gericht im konkreten Fall das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene ist.