Beschluss vom 28.11.2003 -
BVerwG 1 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:281103B1B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2003 - 1 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:281103B1B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.11.2002 - AZ: OVG 9 A 92/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) unzulässig.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensverstoß (Beschwerdebegründung S. 10 ff.), das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Fluchtalternative im Nordirak gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Das Berufungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob im Nordirak eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zur Verfügung steht. Mangels ausreichender Sachkunde, ob das wirtschaftliche Existenzminimum, insbesondere die zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert sei, hätte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Ernährungswissenschaftlers oder einer Auskunft bei der betreffenden Unterorganisation der UN zu der Frage, warum der UNHCR selbst jedenfalls die Lebensmittellieferungen als nicht ausreichend ansehe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine Aufklärungsrüge nicht schlüssig erhoben. Wie die Beschwerde nicht verkennt, stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung zur inländischen Fluchtalternative selbstständig tragend auch darauf, dass - unabhängig von der Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak - nach den (im Berufungsurteil) genannten Entscheidungen bei generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass "dort etwa bestehende missliche Lebensumstände sich jedenfalls nicht gravierender als im Herkunftsgebiet" - dem Zentralirak - darstellten und sie auch allein deshalb einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstünden (UA S. 15). Demgegenüber macht die Beschwerde lediglich geltend, dass eine "generalisierende Betrachtung" hier nicht ausreiche und das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den - im Verhältnis zum "Lager im Nordirak" - besseren Lebensbedingungen des Beigeladenen im Zentralirak getroffen habe. Damit aber legt sie keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Eine etwa gemeinte Verfahrensrüge wäre schon deshalb unzulässig, weil nach der dann maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Aufklärung angesichts der für maßgeblich gehaltenen generalisierenden Betrachtung nicht erforderlich gewesen wäre.
Da somit die berufungsgerichtliche Feststellung einer inländischen Fluchtalternative keiner weiteren Überprüfung zugänglich ist, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde zu den die Entscheidung alternativ begründenden Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beigeladene nicht vorverfolgt ausgereist sei und ihm wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung bei einer Wiedereinreise keine Verfolgungsgefahr drohe, keiner Erörterung.
Die darüber hinaus erhobene Rüge "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Tatsachenfrage, ob irakischen Staatsangehörigen bei ihrer Rückkehr in den Zentralirak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein schon auf Grund der illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im westlichen Ausland" drohe, ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche will die Beschwerde nicht aufwerfen; sie verkennt nicht, dass sie eine Tatsachenfrage formuliert. Damit aber kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.